Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. So sieht es § 1684 Abs. 1 Hs. 1 BGB vor. Aber kann ein Elternteil gegen seinen erklärten Willen zum Umgang verpflichtet werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat dies wiederholt bejaht. Zwar stelle die Verpflichtung zum Umgang gegen den elterlichen Willen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des den Umgang ablehnenden Elternteils dar. Doch könne dieser Eingriff gerechtfertigt sein, wenn der Umgang trotz Weigerungshaltung dem Kindeswohl diene (so etwa BVerfG, Beschluss vom 17.02.2022 – 1 BvR 743/21 = NZFam 2022, 397, 298 mwN).
Dem Umgangsrecht der Eltern steht damit die elterliche Pflicht zur Wahrnehmung von Umgangskontakten mit dem Kind gegenüber.